Seit dem 1. Januar 2022 unterliegen Vorsorgeeinrichtungen (Art. 40 BVG) und Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 24fbis FZG) einer Meldepflicht, wenn ihnen die kantonale Fachstelle meldet, dass eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen sich im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug befindet. Diese Einrichtungen - und ihre Revisionsstellen - werden im Falle einer Freizügigkeit besonders darauf achten, dass sie die von der kantonalen Fachstelle erhaltenen Meldungen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiterleiten (Art. 24fbis Abs. 2 FZG). Das BSV empfiehlt den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem, die Freizügigkeitsfälle den Fachstellen zu melden; dies erspart ihnen, weiterhin weitere Meldungen zu erhalten, die jedes Mal an die neue Einrichtung weitergeleitet werden müssen.
Für weitere Informationen zu den Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht verweisen wir auf die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 155, Rz. 1057 und Nr. 161, Rz. 1112.