Mitteilungen Nr. 01/2024 vom 10.10.2024
Die OAK BV hat sich mit den Kritiken befasst, die von den verschiedenen Akteuren im Bereich der Vorsorge an den letztjährigen Mitteilungen geäussert wurden und hat diese Mitteilungen überarbeitet. In den neuen Mitteilungen wird die Verzinsung für Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die noch keine Leistungsverbesserung darstellt, neu definiert.
Die Obergrenze per Oktober 2024 beträgt 3,25 %. Sie setzt sich zum einen aus dem Marktzins und zum andern aus einem Drittel der über dem Marktzins liegenden aktuellen Durchschnittsperformance der Schweizer Vorsorgeeinrichtungen zusammen. Nach unten wird die Obergrenze mit dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0,25 Prozentpunkte limitiert, nach oben mit 2,5 Prozentpunkten über dem Marktzins.
Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2
Obergrenze für die Verzinsung der Altersguthaben gemäss Mitteilungen M – 01/2024